20190303 header new2

Ambulanter Pflegedienst


Wohnortnahe Pflege lautet das Stichwort, wenn es um den Auftrag der Ambulanten Pflegedienste der Caritas geht.

Menschen, die aufgrund ihres Alters oder von Krankheit wegen nicht mehr in der Lage sind, die Verrichtungen des täglichen Lebens selbstständig auszuführen, die aber doch in ihrer vertrauten Umgebung leben möchten, werden von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflegedienste dabei unterstützt.

Auch pflegende Angehörige erfahren auf Wunsch durch unser breit gespanntes Versorgungs- und Betreuungsnetz individuelle Entlastung.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegedienste bilden sich ständig fort. Die Dienste unterziehen sich einem dauerhaften Qualitätssicherungsprozess.

Häusliche Pflege

Wir kommen zu Ihnen nach Hause und erbringen Behandlungspflege, leisten Grundpflege und helfen Ihnen bei der Versorgung des eigenen Haushalts. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren und beraten Sie gerne individuell zu Fragen und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wir kommen zu Ihnen nach Hause undSymolisches Bild: Stethoskop
  • erbringen Behandlungspflege.
  • leisten Grundpflege.
  • helfen Ihnen bei der Versorgung des eigenen Haushalts.
Die Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Um diese zu erhalten, muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen. Die Grundpflege und die Hilfe zur Versorgung des eigenen Haushalts beziehen sich auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren und beraten Sie gerne individuell zu Fragen und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung.
Behandlungspflege als Teil der Häuslichen Pflege
Sie bezieht sich auf Leistungen der Krankenversicherung.
Die Behandlungspflege dient dazu,
  • die Krankheit zu heilen,
  • ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Sie umfasst Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die von Pflegekräften durchgeführt werden. Beispiele sind Medikamentengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutdruckmessen, Injektionen verabreichen.
Um diese Leistung zu erhalten, muss man nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
 
Die Behandlungspflege wird nicht durch den Patienten selbst beantragt, sondern der behandelnde Arzt verordnet sie bei medizinischer Notwendigkeit. Dennoch bedarf sie der Genehmigung durch die Krankenkasse.
 
Die Erstverordnung für die Behandlungspflege gilt 14 Tage. Mindestens drei Tage vor Ablauf einer Verordnung muss bei Bedarf eine Folgeverordnung beim Arzt besorgt werden. Oft stellen Ärzte die Verordnung bei entsprechendem Zustand des Patienten auch quartalsweise aus.

Hilfen bei der Haushaltsführung als Teil der Häuslichen Pflege. Diese beziehen sich ebenso wie die Grundpflege auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Sie beinhalten alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die notwendig sind, um die eigenständige Haushaltsführung des Pflegebedürftigen aufrecht zu erhalten.
Beispiele hierfür sind: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche sowie der Kleidung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Ambulanten Pflegedienste sind sich bewusst, dass sie Gast im häuslichen Umfeld des Kunden sind. Sie respektieren die Wünsche und Lebensgewohnheiten.

Grundpflege als Teil der Häuslichen Pflege
Sie bezieht sich auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Als Basisversorgung umfasst sie die Unterstützung bei

  • Körperpflege, z.B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren 
  • Ernährung, z.B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität, z.B. Hilfe beim Aufstehen, Umlagern, An- und Auskleiden, Gehen, Treppensteigen

Zusammengefasst sind damit die Grundverrichtungen des täglichen Lebens gemeint.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig zu werden kann jeden treffen - im Alter, aber auch schon in jungen Jahren, zum Beispiel durch einen Unfall.
Um Leistungen der Pflegekasse beziehen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit vorliegen. Hierzu begutachtet ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) den Hilfebedürftigen anhand festgelegter Kriterien.
Pflegebedürftig ist laut Gesetz eine Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.
Es muss sich um eine Person handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.

Um Leistungen der Pflegekasse beziehen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit vorliegen. Hierzu begutachtet ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse, den Hilfebedürftigen anhand festgelegter Kriterien. Daraufhin trifft die Pflegekasse die Entscheidung über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und eines Pflegegrades unter maßgeblicher Berücksichtigung des MDK-Gutachtens. 

Welcher Pflegegrad in Betracht kommt, welche Pflegehilfsmittel gebraucht werden, wie die Pflege zu Hause organisiert werden kann, ist also von der Begutachtung des MDK-Mitarbeiters mitabhängig. Es empfiehlt sich daher, auf die Begutachtung besonders vorbereitet zu sein. Von wesentlichem Vorteil ist, wenn ein Angehöriger oder eine Pflegekraft während des MDK-Besuchs anwesend ist und etwas über den Pflegebedürftigen mitteilen darf.

Ist man mit dem Bescheid der Pflegekasse über das Nicht-Vorliegen der Pflegebedürftigkeit oder mit einem bestimmten Pflegegrad nicht einverstanden, kann Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden. Genaue Informationen für das weitere Vorgehen in dieser Situation hält jeder unserer Pflegedienste für Sie bereit.

Leistungen der Pflegeversicherung

Sie entscheiden sich, einen nahestehenden Menschen in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Nun ist es wichtig, die verschiedenen Hilfen und Leistungen der Pflegeversicherung zu kennen, die Ihnen den Pflegealltag erleichtern sollen.

Für Pflegepersonen, die zugleich erwerbstätig sind, gibt es auch die "Pflegezeit" sowie die "Familienpflegezeit", in der sie sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszeit für die Pflege naher Angehöriger nehmen können. Wird der nahe Angehörige akut pflegebedürftig, kann unter bestimmten Bedingungen von der Möglichkeit der "Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" Gebrauch gemacht werden.

Es wird in fünf Pflegegrade unterschieden. Besteht ein Pflegegrad, so kann von der Pflegeversicherung entweder Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombination aus beiden erhalten werden.

Pflegegrade

Je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit wird ein Grad der Pflegebedürftigkeit, ein sog. Pflegegrad, ermittelt:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Bei der Ermittlung des Pflegegrades sind sechs Bereiche für die Begutachtung maßgeblich.

  • Mobilität
    Wie sieht es mit der körperlichen Beweglichkeit aus? Kann die betroffene Person zum Beispiel alleine aufstehen und vom Bettt in das Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig im eigenen Zuhause bewegen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden: Kann sich die Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
  • Selbstversorgung
    Kann sich die Person selbstständig waschen, anziehen, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung
    Nimmt die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst ein oder misst eigenständig den Blutzucker? Oder kann sie mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder einem Rollator zurecht kommen und einen Arzt aufsuchen?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Kann die Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?

Für jeden Lebensbereich stellt die/der Gutachter/in anhand einer Kriterienliste fest, inwieweit die Selbstständigkeit oder einzelne Fähigkeiten der zu begutachtenden Person beeinträchtigt sind. Anhand einer dafür vorgegebenen Skala vergeben sie entsprechende Punkte. So wird für jedes Modul der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte der einzelnen Module mit unterschiedlicher Gewichtung in einem Gesamtwert zusammen.

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Das Pflegegeld ist ein Signal der Politik, dass ehrenamtliche, private Pflege anerkannt, gefördert und unterstützt werden soll.
Wird der Pflegebedürftige nicht von Angehörigen gepflegt, sondern lässt sich durch einen Ambulanten Pflegedienst unterstützen, so erhält er statt des Pflegegeldes die Pflegesachleistung.
Wird die Pflege zu Hause von einem Angehörigen in Ergänzung durch einen Ambulanten Pflegedienst erbracht, so besteht Anspruch auf die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. 

Monatliches Pflegegeld seit 1.1.2017

Pflegegrad monatlich bis zu
2 316 €
3 545 €
4 728 €
5 901 €
 

Monatliche Pflegesachleistungen seit 1.1.2017

Pflegegrad monatlich bis zu
2 689 €
3 1.298 €
4 1.612 €
5 1.995 €
Der Entlastungsbetrag soll zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen beitragen und kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Der Entlastungsbetrag von bis zu 125 € wird monatlich und zusätzlich zu anderen Pflegeversicherungsleistungen, wie z.B. Pflegegeld, gewährt.
Diesen können Anspruchsberechtigte, Pflegegrad 1-5, zwecksgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen einsetzen, zum Beispiel für eine individuelle Betreuung im eigenen Zuhause durch Mitarbeiter unseres Pflegedienstes oder durch die Teilnahme in einer unserer Tagesbetreuungen für Menschen z.B. mit Demenz.

Der Entlastungsbetrag kann aber auch herangezogen werden für die Finanzierung von

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.spllmaschine
  • Leistungen der Kurzzeitpflege.
  • Leistungen der zugelassenen ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5, aber nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.

Auf Antrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich zum Entlastungsbetrag bis zu 40 Prozent der im jeweiligen Monat noch nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. für die Betreuung im eigenen Zuhause oder in einer Tagesbetreuung, nutzen. Die entstandenen Kosten werden dann mit der Pflegekasse abgerechnet.

Gerne informieren wir Sie zu diesem Thema ausführlich und gehen auf Wunsch auf Ihre individuelle Situation ein.

Der Pflegebedürftige wird im Rahmen der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr vollstationär, z.B. in ein Pflegeheim, aufgenommen.

Mit einem Betrag von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Der Betrag unterscheidet sich nicht nach Pflegegraden, sondern steht unabhängig in gleicher Höhe zur Verfügung. Die maximale Dauer von bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr kann als Ganzes oder in Teilen herangezogen werden.

Im Unterschied zur Verhinderungspflege muss keine 6 monatige Vorauspflege stattgefunden haben, um den Anspruch auf Kurzzeitpflege geltend machen zu können.

In folgenden Situationen, könnte die Kurzzeitpflege zum Tragen kommen:

  • Die Pflegebedürftigkeit verschlimmert sich und es soll sicher gestellt werden, dass die notwendige Pflege oder gezielte Aktivierung von Fachkräften geleistet wird. Dadurch soll ein Krankenhausaufenthalt verhindert werden.
  • Nach einem stationären Klinikaufenthalt wird eine Nachsorge benötigt, die nur Pflegefachpersonal durchführen kann.
  • Angehörige müssen nach einem stationären Klinikaufenthalt für einen Pflegebedürftigen alles Notwendige für die häusliche Pflege und Betreuung organisieren.
  • Pflegende Angehörige möchten in den Urlaub fahren und ihr Familienmitglied soll in dieser Zeit versorgt und betreut werden.
  • Die Pflegeperson erkrankt selbst, so dass der Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege nachfragt.
  • Es soll geklärt werden, ob eine auf Dauer angelegte stationäre Versorgung notwendig ist.
  • Es muss die Zeit überbrückt werden, bis ein Heimplatz auf Dauer gefunden wird.

Es gibt die Möglichkeit, dass ein im Kalenderjahr bestehender, noch nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Die Beratung in der häuslichen Umgebung soll die Qualität der Pflege zu Hause sicher stellen. Zudem sollen pflegenden Angehörigen wertvolle praktische Hinweise und pflegefachliches Wissen vermittelt werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind bei
  • Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal
  • Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
zu einem Beratungsbesuch durch eine zugelassene Institution, z.B. durch unseren Ambulanten Pflegedienst, verpflichtet. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind berechtigt, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen.
Nutzen Sie als pflegender Angehöriger die Gelegenheit der Verhinderungspflege, sei es stunden- oder tageweise.
Es gibt gute Gründe, die Verhinderungspflege als pflegender Angehöriger in Anspruch zu nehmen, sei es zum Beispiel wegen eigener Erkrankung oder Urlaub.

Die Verhinderungspflege kann mit bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn sie z.B. von einem Ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Der Maximalbetrag variiert, je nachdem, ob eine professionelle Kraft oder eine Person aus dem Haushalt oder dem Verwandtenkreis mit der Pflege betraut ist.

Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 vorweisen. Zudem muss er bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Die mögliche Dauer der Inanspruchnahme beträgt bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr kann zusätzlich um bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege, das sind 806 € pro Kalenderjahr, erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet.

Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit erbracht werden, z. B. in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Gerne informieren wir Sie auch persönlich über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung.
Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades können Sie Pflegehilfsmittel erhalten. Auch Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes zählen dazu.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel können neben weiteren Leistungen wie z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie Verhinderungspflege zusätzlich bei der Pflegeversicherung beantragt werden. 
 rollator

Pflegehilfsmittel im Überblick

  • Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung, z.B. Hausnotrufsystem, Rollstuhl, Gehwagen, technische Küchengeräte
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Inkontinenzmaterial, saugende Bettschutzeinlagen
  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegeliegestühle, Toilettenstuhl, Hebegeräte
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung der Beschwerden, z.B. Lagerungshilfen
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege, z.B. Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett
 

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden monatlich mit bis zu 40 € von der Pflegeversicherung finanziert.
Die Aufwendungen für technische Hilfsmittel werden mit einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, höchstens aber 25 € je Hilfsmittel, finanziert. Diese Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden.
 

Wohnumfeldverbesserung

Um das Wohnumfeld für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 zu verbessern, können verschiedene Umbaumaßnahmen erfolgen. Ziel ist es, die Überforderung der Pflegeperson zu verhindern und dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen.
 
Beispiele für Umbaumaßnahmen:
  • Anbringen von Handläufen und Haltegriffen
  • Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen
  • Einbau unterfahrbarer Küchenschränke
  • Einbau eines behindertengerechten Bades
  • Treppenlift
Die Obergrenze der Kosten, die die Pflegeversicherung für diese Leistung ansetzt, liegt bei 4.000 € je Umbaumaßnahme unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung.

Kontakt

Wohnortnahe Pflege lautet das Stichwort, wenn es um den Auftrag der Ambulanten Pflegedienste der Caritas geht.

Wir verfügen über Standorte in Erlangen, Herzogenaurach und Höchstadt und versorgen sowohl Menschen in der Stadt Erlangen als auch im Landkreis Erlangen-Höchstadt/Aisch.

Symbolbild Unser Gebiet

Ambulanter Pflegedienst Erlangen/Bubenreuth

Einzugsgebiet: Gesamtes Stadtgebiet Erlangen und Bubenreuth

Kontakt

Caritas regio gGmbH
Ambulanter Pflegedienst Erlangen sowie nördlicher und östlicher Landkreis Erlangen-Höchstadt
Pflegeteamleitung: Frau Natascha Gabel

Hammerbacherstraße 11
91058 Erlangen
- barrierefrei-

Tel.: 09131 / 12 08 90
Fax: 09131 / 12 08 99

Bürozeit: Mo. - Fr.: 8:00 bis 14:00 Uhr

E-Mail: pflege.erlangen@caritas-regio.de

Anfahrt

Bitte verwenden Sie in Ihrem Routenplaner die Adresse: Hammerbacherstraße 11 91058 Erlangen
Falls Sie den Öffentlichen Nahverkehr nutzen möchten, klicken Sie bitte hier.

Ambulanter Pflegedienst Höchstadt/Aisch

Einzugsgebiet: Höchstadt/Aisch, Gremsdorf, Adelsdorf, Hemhofen, Röttenbach und Dechsendorf

Kontakt

Caritas regio gGmbH
Ambulanter Pflegedienst Höchstadt/Aisch
Pflegeteamleitung: Frau Monica Seyffert

Steinwegstraße 2
91315 Höchstadt/Aisch
- barrierefrei-

Tel.: 09193 / 50 12 60
Fax: 09193 / 50 12 610   

Bürozeit: Mo. - Fr.: 8:00 bis 14:00 Uhr

E-Mail:  pflege.hoechstadt@caritas-regio.de

Anfahrt

Bitte verwenden Sie in Ihrem Routenplaner:  Steinwegstraße 2; 91315 Höchstadt/Aisch
Falls Sie den Öffentlichen Nahverkehr nutzen möchten, klicken Sie bitte hier.

Ambulanter Pflegedienst Herzogenaurach/Heßdorf

Einzugsgebiet: Herzogenaurach, Großenseebach, Aurachtal, Heßdorf, Oberreichenbach, Weisendorf

Kontakt

Caritas regio gGmbH
Ambulanter Pflegedienst Herzogenaurach
Pflegeteamleitung: Frau Stefanie Süß

Erlanger Straße 14
91074 Herzogenaurach
- barrierefrei -

Tel.: 09132 / 16 67
Fax: 09132 / 79 79 84

Bürozeit: Mo. - Fr.: 8:00 bis 14:00 Uhr

E-Mail: pflege.herzogenaurach@caritas-regio.de

Anfahrt

Bitte verwenden Sie in Ihrem Routenplaner die Adresse:  Erlanger Straße 14,  91074 Herzogenaurach
Falls Sie den Öffentlichen Nahverkehr nutzen möchten, bitte hier klicken.